Gericht gibt AfD-Rassisten den Henkel-Saal. Wir kommen auch!

11. August 2017

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„Amtsgericht Düsseldorf: Die AFD darf die geplante Veranstaltung am 13.08.2017 im Henkel-Saal durchführen

Das Amtsgericht Düsseldorf – Zivilgericht – Az. 43 C 222/17 hat heute im einstweiligen Verfügungsverfahren dem Antrag des Antragstellers (Kreisverband Düsseldorf der Alternative für Deutschland) auf Zurverfügungstellung des Henkel-Saals der Antragsgegnerin (Schlösser Quartier Bohème GmbH) zur Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung am 13.08.2017 in der Zeit von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr stattgegeben. Damit darf die von dem Antragsteller geplante Veranstaltung am 13.08.2017 in dem Henkel-Saal der Antragsgegnerin durchgeführt werden.

Der Antragsteller habe einen Verfügungsanspruch auf die Zurverfügungstellung des Henkel-Saals. Der zwischen den Verfahrensbeteiligten am 14.07.2017 geschlossene Mietvertrag sei nicht durch den seitens der Antragsgegnerin am 02.08.2017 ausgesprochenen Rücktritt bzw. durch Kündigung erloschen.

Die Auffassung der Antragsgegnerin, sie sei auf Grundlage ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen einer zu erwartenden Gefahrenlage und einer massiven Störung ihres Geschäftsbetriebes zum Rücktritt berechtigt, greife nicht, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien.

Auch eine Kündigung aus wichtigem Grund scheide aus. Eine vertraglich relevante Bedrohung der Sicherheitslage bestehe derzeit nicht. Bei der Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass unstreitig bisher keine auf die Veranstaltung bezogenen Demonstrationen bei der zuständigen Behörde angemeldet worden seien. Im Übrigen sei die Polizei bei gewalttätigen Ausschreitungen zum Einschreiten verpflichtet und in der Lage, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten. Gleiches gelte für eventuell befürchtete Blockaden von Fluchtwegen durch Demonstranten.

Soweit die Antragsgegnerin eine Gefährdung der Sicherheit durch Demonstranten prognostiziere, stelle dies lediglich eine mittelbare Gefährdung dar, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sei. Die Veranstaltung als solche stelle unstreitig keine Gefahr dar.

Es bestehe auch ein Verfügungsgrund, also ein dringendes Bedürfnis für die Eilmaßnahme. Der Antragsteller habe ansonsten vor Ablauf der geplanten Veranstaltung keine Möglichkeit, seine Rechte durchzusetzen.

Die Antragsgegnerin kann gegen die Entscheidung des Gerichts Widerspruch einlegen. Das Gericht bestimmt dann einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Dr. Susanne Goergens
Richterin am Amtsgericht
Pressesprecherin des Amtsgerichts“